Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die Handelsindustrie Dieses Gesetz wurde 1991 erlassen und bis heute mehrmals geändert. Sein Wesen liegt in der Definition, dass „ein Gewerbe eine systematische Tätigkeit ist, die selbständig, in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung zu Zwecken der Gewinnerzielung und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen ausgeübt wird“. Ein Gewerbe muss definiert werden, wenn es kontinuierlich eine gewinnbringende Tätigkeit ausübt und die anderen Bedingungen der Definition erfüllt. Daher müssen sie sich bei der Gewerbebehörde registrieren lassen und die Registrierungsanforderungen erfüllen, andernfalls riskieren sie Geldbußen und sogar strafrechtliche Verfolgung. Gewerbetreibende üben also eine solche Tätigkeit aus, um einen Gewinn zu erzielen, unabhängig davon, ob sie überhaupt keinen Gewinn erzielen oder einen Verlust einfahren.
Aber was gilt nicht als Gewerbe?
Ø Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Fachärzte, Steuerberater, Börsenmakler, Notare, Rechtsanwälte, Tierärzte usw.
Ø Tätigkeiten, die durch staatliche Gesetze festgelegt oder juristischen Personen zugewiesen sind (z. B..
Ø Tätigkeiten wie Börse, Bankwesen, Landwirtschaft, Pharmazie, Bergbau, Pensionsfonds, Arbeitsvermittlung, Eisenbahnbetrieb, Fernsehen und Rundfunk, Lotterien, Energieerzeugung und -verteilung, Schulbildung, sexuelle Dienstleistungen, Betrieb von Kernkraftwerken
Ø Geistiges Schaffen (Erfindungen, Urheberrecht)
Wer kann Gewerbe erwerben? ?
– Generell: Nachweis der Geschäftsfähigkeit, Alter 18 Jahre, Vorstrafen, keine Steuerrückstände gegenüber dem Staat
Wann ist der Betrieb eines Gewerbes nicht möglich?
– Konkurseröffnung über das Vermögen des Unternehmers
– Wenn der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen wird
– Gerichtliche Untersagung des Unternehmers für eine bestimmte Zeit
Wie wird das Gewerbe aufgeteilt?
A) Nach der Herkunft des Geschäftswerts kann es wie folgt eingeteilt werden:
A1) Meldepflichtig – Gewerbe, frei und beschränkt
A2) Genehmigt
B) Nach der Art der Tätigkeit:
B1) Herstellung
B2) Erbringung von Dienstleistungen
B3) Handel [29].